Norm
VersVG §158dRechtssatz
1) Die Verpflichtung des geschädigten Dritten, dem Haftpflichtversicherer des Haftpflichtigen die gerichtliche Geltendmachung des Haftpflichtanspruchs gegen den Haftpflichtigen unverzüglich anzuzeigen, wird nicht schon durch die Einreichung der Haftpflichtklage bei Gericht, sondern erst durch deren Zustellung an den Beklagten ausgelöst.
2) Erfährt der Haftpflichtversicherer auf andere Weise rechtzeitig von der Erhebung der Haftpflichtklage, so kann er gegen den geschädigten Dritten keine Einwendungen, daraus herleiten, daß dieser ihm die Erhebung der Klage nicht selbst angezeigt hat.
3) Schaltet sich der Haftpflichtversicherer trotz rechtzeitiger Kenntnis von der Erhebung der Haftpflichtklage nicht in den Haftpflichtprozeß ein, so nimmt er auch die Gefahr eines gegen den Haftpflichtigen ergehenden Versäumungsurteils in Kauf. Veröff: VersR 1956,32 RSp S 707 = NJW 1956,1796
Schlagworte
*D*European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:AUSL000:1956:RS0103710Dokumentnummer
JJR_19561011_AUSL000_0020ZR00137_5500000_001