RS OGH 1956/10/17 7Ob531/56

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.10.1956
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Norm

ZPO §502 Abs2 Ca4

Rechtssatz

Zum Judikat 60 neu: Die Frage, ob der Unterhaltsverpflichtete zu einer Unterhaltsleistung herangezogen werden kann, bleibt auch dann eine Bemessungsfrage, wenn ihre Verneinung davon abhängt, daß ein Dritter den Unterhalt ohne Absicht auf Entgelt bestreitet.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 531/56
    Entscheidungstext OGH 17.10.1956 7 Ob 531/56

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1956:RS0042724

Dokumentnummer

JJR_19561017_OGH0002_0070OB00531_5600000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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