Norm
ZPO §233Rechtssatz
Eine (wenn auch unrichtigerweise) ohne Anspruchsverzicht zurückgenommene Klage, deren Rücknahme vom Gericht rechtskräftig zur Kenntnis genommen wurde, begründet keine Streitanhängigkeit für dieselbe neuerlich eingebrachte Klage.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1956:RS0039397Dokumentnummer
JJR_19561017_OGH0002_0010OB00546_5600000_001