Norm
ABGB §1098 IbRechtssatz
Der Vermieter kann, wenn ein Verfahren beim BG zur Genehmigung der Untervermietung nicht eingeleitet wurde, das vertragliche Verbot der Untervermietung ohne Einschränkung geltend machen, da es allein Sache des Mieters ist, sich um die Feststellung der Zulässigkeit der Untervermietung zu kümmern. Wurde ein solcher Antrag erst nach Fällung des Urteiles erster Instanz gestellt, kann dieser Umstand als Neuerung nicht berücksichtigt werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1956:RS0038224Dokumentnummer
JJR_19561017_OGH0002_0010OB00547_5600000_001