RS OGH 1956/10/17 2Ob556/56

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Veröffentlicht am 17.10.1956
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Norm

ZPO §503 Z4 E1

Rechtssatz

Die amtswegige Berücksichtigung eines durch das Prozeßvorbringen einer Partei nicht gedeckten, jedoch aus der Beweisergänzung hervorgekommenen Umstandes obliegt dem Rechtsmittelgericht nicht. Es hätte diese neuen Angaben eines Zeugen erst dann zum Gegenstand einer Erörterung und Feststellung machen müssen, wenn eine Partei in der Berufungsverhandlung eine entsprechende Prozeßbehauptung aufgestellt hätte.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 556/56
    Entscheidungstext OGH 17.10.1956 2 Ob 556/56

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1956:RS0043341

Dokumentnummer

JJR_19561017_OGH0002_0020OB00556_5600000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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