Norm
ZPO §503 Z4 E1Rechtssatz
Die amtswegige Berücksichtigung eines durch das Prozeßvorbringen einer Partei nicht gedeckten, jedoch aus der Beweisergänzung hervorgekommenen Umstandes obliegt dem Rechtsmittelgericht nicht. Es hätte diese neuen Angaben eines Zeugen erst dann zum Gegenstand einer Erörterung und Feststellung machen müssen, wenn eine Partei in der Berufungsverhandlung eine entsprechende Prozeßbehauptung aufgestellt hätte.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1956:RS0043341Dokumentnummer
JJR_19561017_OGH0002_0020OB00556_5600000_001