Norm
ZPO §503 Z2Rechtssatz
Die Rechtzeitigkeit der Mängelrüge ist von Amts wegen nicht wahrzunehmen. Wurde nun die Einwendung der Verspätung der Mängelrüge in der ersten Instanz unterlassen, aber in der zweiten Instanz nachgeholt und ist das Berufungsgericht darauf eingegangen, so stellt dies einen Prozeßrechtsverstoß dar, aber keinen der in § 503 ZPO erschöpfend aufgezählten Revisionsgründe. Aus dem Unterlassen der Einwendung der Verspätung in erster Instanz läßt sich ein Verzicht auf diese Einwendung nicht folgern.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1956:RS0043161Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
30.08.2021