TE Vfgh Beschluss 1999/3/17 B135/99

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Veröffentlicht am 17.03.1999
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

ZPO §63 Abs1 / Unterhalt notwendiger
ZPO §64 Abs1 Z1 lita
VfGG §17a
ZPO §464 Abs3

Leitsatz

Abweisung eines Antrags auf Bewilligung der Verfahrenshilfe "durch Befreiung von der Entrichtung der Pauschalgebühr" aufgrund der nicht erkennbaren Beeinträchtigung des Unterhalts der Partei durch die Entrichtung der Gebühr; kein Eingehen auf die Frage der Unterbrechung der Beschwerdefrist durch den vorliegenden Antrag

Spruch

Der von M B zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid der Bundesministerin für Arbeit, Gesundheit und Soziales vom 22.12.98 gestellte Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe "durch Befreiung von der Entrichtung der Pauschalgebühr" wird a b g e w i e s e n.

Begründung

Begründung:

Die Antragstellerin beantragt die Bewilligung der Verfahrenshilfe zum Zwecke der - bis zum gegenwärtigen Zeitpunkt noch nicht erfolgten - Einbringung einer Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales vom 22.12.98 ausschließlich im Umfang der einstweiligen Befreiung von der Entrichtung bundesgesetzlich geregelter Gebühren gemäß §64 Abs1 Z1 lita ZPO.

Die Verfahrensvoraussetzungen für den gegenständlichen Antrag liegen weiterhin vor, und zwar unabhängig von der gegebenenfalls erforderlichen Klärung der Frage, ob ein bloßer Antrag auf Befreiung von der Pauschalgebühr des §17a VerfGG die Beschwerdefrist unterbrochen hat, maW ob diese Frist im Zeitpunkt der Entscheidung über den Verfahrenshilfeantrag bereits abgelaufen ist, da auch im Falle der Einbringung einer unzulässigen (weil verspäteten) Beschwerde die Gebühr anfallen würde.

Auch für die Sacherledigung bedarf es keiner Auseinandersetzung mit der Frage, ob der gegenständliche Antrag infolge Fristablaufs (vgl. §§73 Abs2 und 464 Abs3 ZPO) auch wegen offenkundiger Aussichtslosigkeit einer Beschwerdeführung abzuweisen wäre (§63 Abs1 ZPO), weil dieser Antrag auch im übrigen unbegründet ist:

Neben einem Vermögensbekenntnis bringt die Antragstellerin auch eine Erfolgsrechnung für das Jahr 1998 bei, sowie nach Aufforderung des Verfassungsgerichtshofes, einen Nachweis über ihre im Jahr 1998 aus dem Betrieb getätigten Privatentnahmen vorzulegen, eine Aufstellung von unausgeglichenen Buchungskonten, der unter anderem ein Verrechnungskonto lautend auf den Namen der Antragstellerin zu entnehmen ist.

Die Bewilligung der Verfahrenshilfe setzt gemäß §63 Abs1 ZPO iVm §35 Abs1 VerfGG 1953 unter anderem voraus, daß die antragstellende Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhaltes zu bestreiten. Als notwendiger Unterhalt ist dabei derjenige Unterhalt anzusehen, den die Partei für sich oder ihre Familie, für deren Unterhalt sie zu sorgen hat, zu einer einfachen Lebensführung benötigt.

Aus den beigebrachten Unterlagen ist nicht erkennbar, inwieweit die Leistung der Eingabegebühr von derzeit S 2.500,-- den notwendigen Unterhalt der Partei im Sinn des §63 Abs1 ZPO beeinträchtigen würde; insbesonders sagt auch ein Saldo eines Verrechnungskontos nichts über die Bewegungen auf diesem Konto aus. Da daher nicht als erwiesen angenommen werden kann, daß der notwendige Unterhalt der Partei im Sinn des §63 Abs1 ZPO beeinträchtigt wäre, war der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe gemäß §72 Abs1 ZPO iVm §35 Abs1 VerfGG abzuweisen.

Schlagworte

VfGH / Verfahrenshilfe, VfGH / Fristen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1999:B135.1999

Dokumentnummer

JFT_10009683_99B00135_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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