Norm
ABGB §151Rechtssatz
Das dem Minderjährigen auf Grund des Verfügungsrechtes zustehende Recht zur Prozeßführung kann ihm nicht genommen werden, auch nicht durch eine widersprechende Erklärung des Vaters und gesetzlichen Vertreters.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1956:RS0048084Dokumentnummer
JJR_19561017_OGH0002_0070OB00525_5600000_002