Norm
AO §10 Abs1Rechtssatz
Der dem Ausgleichsschuldner gewährte Vollstreckungsschutz erfordert das Unterbleiben einer unstatthaften Exekutionsbewilligung und die Beseitigung einer versehentlich erteilten Exekutionsbewilligung.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1956:RS0000094Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
27.10.2011