Norm
AVG §56Rechtssatz
Verfügungen von Verwaltungsbehörden müssen aber nur dann zur Grundlage eines gerichtlichen Erkenntnisses genommen werden, soferne außer der Zuständigkeit der Behörde feststeht, dass sie sich in den Grenzen ihrer Amtsbefugnis gehalten und die Entscheidung auch nicht offenkundig und zweifellos unzulässig ist. Ist der Verwaltungsbescheid absolut nichtig, so ist das Gericht nicht daran gebunden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1956:RS0037078Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
12.08.2011