RS OGH 1956/10/17 7Ob472/56

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.10.1956
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Norm

ABGB §863 CI
ABGB §1380
ABGB §1389
ZPO §204

Rechtssatz

Soll von vornherein jeder Zweifel darüber ausgeschlossen werden, daß in einem Prozeß, dessen Gegenstand Forderungen und Gegenforderungen sind, auch die Gegenforderungen verglichen wurden, dann muß ein solcher Parteiwille eindeutig, etwa durch Aufnahme der Generalklausel, im Vergleich zum Ausdruck kommen. Ist dies nicht der Fall, dann ist wie bei jedem Vertrag die Parteiabsicht zu erforschen und zu prüfen, ob und inwieweit nach den Handlungen und Unterlassungen der Vertragspartner ein stillschweigender Verzicht auf die geltendgemachten Forderungen vorliegt.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 472/56
    Entscheidungstext OGH 17.10.1956 7 Ob 472/56

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1956:RS0015859

Dokumentnummer

JJR_19561017_OGH0002_0070OB00472_5600000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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