Norm
ABGB §863 CIRechtssatz
Soll von vornherein jeder Zweifel darüber ausgeschlossen werden, daß in einem Prozeß, dessen Gegenstand Forderungen und Gegenforderungen sind, auch die Gegenforderungen verglichen wurden, dann muß ein solcher Parteiwille eindeutig, etwa durch Aufnahme der Generalklausel, im Vergleich zum Ausdruck kommen. Ist dies nicht der Fall, dann ist wie bei jedem Vertrag die Parteiabsicht zu erforschen und zu prüfen, ob und inwieweit nach den Handlungen und Unterlassungen der Vertragspartner ein stillschweigender Verzicht auf die geltendgemachten Forderungen vorliegt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1956:RS0015859Dokumentnummer
JJR_19561017_OGH0002_0070OB00472_5600000_002