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41/02 Melderecht;Norm
MeldeG 1991 §17 Abs2 Z2;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident DDr. Jakusch und die Hofräte Dr. Giendl und Dr. Kail als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Thalhammer, über die Beschwerde des Bürgermeisters der Bundeshauptstadt Wien gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 30. November 2001, Zl. 604.028/6-II/13/01, betreffend Reklamationsverfahren nach § 17 Abs. 2 Z. 2 Meldegesetz (mitbeteiligte Parteien: 1. Bürgermeister der Stadt Steyr in 4400 Steyr, Stadtplatz 27, 2. DI Richard Böhm in 1100 Wien, Knöllgasse 9/27), zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Begründung
Der am 31. Jänner 1964 in Linz geborene, ledige Erstmitbeteiligte ist in Wien seit 1999 mit weiterem Wohnsitz gemeldet, als Hauptwohnsitz hat er Steyr bezeichnet. In seiner Wohnsitzerklärung gab er an, dass er sich in Wien 225, in Steyr 140 Tage des Jahres aufhalte. Mitbewohner an seiner Wiener Anschrift sei seine 1965 geborene Lebensgefährtin, die in Wien mit Hauptwohnsitz gemeldet sei; an seiner Anschrift in Steyr seien seine Eltern Mitbewohner. Er gab auch an, dass er den Arbeitsweg zu seinem Wiener Arbeitsort von der Wiener Adresse aus antrete. In einer zusätzlichen Stellungnahme betonte er seine sportlichen Aktivitäten in Steyr (Paddelsport, Wasserskilauf, Wanderungen, Skilauf in den Regionen um Steyr) und verwies auf die Garten- und Poolpflege gemeinsam mit seinem Bruder.
Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag des beschwerdeführenden Bürgermeisters auf Aufhebung des Hauptwohnsitzes des Zweitmitbeteiligten in der Gemeinde des erstmitbeteiligten Bürgermeisters ab.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.
Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor.
Der Verwaltungsgerichtshof hat hierüber in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 29. Jänner 2002, Zl. 2001/05/1096 der beruflichen und der eheähnlichen Lebensbeziehung ein deutliches Übergewicht verliehen, sodass die familiäre Bindung an die Eltern und die gesellschaftlichen Beziehungen am Heimatort in den Hintergrund treten. Mit Erkenntnis vom selben Tag, Zl. 2001/05/0983, wurde auch ausgeführt, dass die familiäre Bindung einer ledigen Person umso mehr in den Hintergrund tritt, je mehr sich ihr Alter vom Erreichen der Volljährigkeit entfernt hat.
Ausgehend davon hat im vorliegenden Fall der Zweitmitbeteiligte ohne Rechtsgrundlage eine Wahl nach § 1 Abs. 7 letzter Satz MeldeG getroffen, sodass die Reklamation durch den Beschwerdeführer zu Recht erfolgte. Da die belangte Behörde die Rechtslage verkannt hat, belastete sie den angefochtenen Bescheid mit
einer Rechtswidrigkeit des Inhaltes. Dieser Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben.
Wien, am 19. März 2002
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2002050056.X00Im RIS seit
24.06.2002