Norm
ABGB §151Rechtssatz
Solange nicht feststeht, daß der Gegenstand des Rechtsstreites nicht zum frei verfügbaren Vermögen des Minderjährigen gehört, muß diesem das Recht, Klage zu erheben und Rechtsmittel zu ergreifen, eingeräumt werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1956:RS0048082Dokumentnummer
JJR_19561017_OGH0002_0070OB00525_5600000_001