Norm
B-VG Art9Rechtssatz
Gemäß dem Art 9 B-VG bildet auch der Grundsatz der Gegenseitigkeit im Auslieferungsrecht einen Bestandteil des österreichischen Bundesrechtes. Dieser Grundsatz der Reziprozität läßt aus § 234 Abs 2 StG ableiten, daß die Auslieferung (richtig: Einlieferung) eines österreichischen Staatsbürgers wegen eines Vergehens von einem ausländischen Staate keinesfalls begehrt werden kann, und zwar auch dann nicht, wenn die Tat im Inland verübt wurde.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1956:RS0053163Dokumentnummer
JJR_19561022_OGH0002_0050OS01009_5600000_001