Norm
StVO §15 Abs3Rechtssatz
Das Überholen eines anderen Verkehrsteilnehmers, ohne sich zu vergewissern, ob dieser die Überholabsicht wahrgenommen hat, und ohne daß dieser Zeit fand, entsprechend auf das Überholmanöver zu reagieren, stellt eine nachdrücklich zu verurteilende Rücksichtslosigkeit dar.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1956:RS0074060Dokumentnummer
JJR_19561023_OGH0002_0050OS00727_5600000_002