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41/02 Melderecht;Norm
MeldeG 1991 §17 Abs2 Z2;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident DDr. Jakusch und die Hofräte Dr. Giendl, Dr. Kail, Dr. Pallitsch und Dr. Waldstätten als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Thalhammer, über die Beschwerde des Bürgermeisters der Bundeshauptstadt Wien gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 17. Oktober 2001, Zl. 602.074/5- II/13/01, betreffend Reklamationsverfahren nach § 17 Abs. 2 Z. 2 Meldegesetz (mitbeteiligte Parteien: 1. Bürgermeister der Stadtgemeinde Weitra in Weitra, Rathausplatz 1,
2. Doris Gottsbachner in Wien XX, Kunzgasse 7/21 bzw. in Weitra, Rathausplatz 20/1), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 41,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde den Reklamationsantrag des Beschwerdeführers mit der wesentlichen Begründung zurückgewiesen, er habe trotz entsprechender Aufforderung durch die belangte Behörde eine Wohnsitzerklärung (§ 15a MeldeG) betreffend die Zweitmitbeteiligte nicht beigebracht.
Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften. Dies wird im Wesentlichen damit begründet, dass die Wohnsitzerklärung entgegen der Annahme der belangten Behörde beigebracht worden sei.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt; angesprochen wird der Vorlageaufwand. Beide mitbeteiligten Parteien habe eine Gegenschrift erstattet (in welchen die Auffassung vertreten wird, dass die zweitmitbeteiligte Partei ihren Hauptwohnsitz in der Gemeinde des erstmitbeteiligten Bürgermeisters habe).
Der Beschwerdeführer hat über Aufforderung des Verwaltungsgerichtshofes eine ergänzende Stellungnahme zur Frage der Beibringung der Wohnsitzerklärung erstattet.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Im Beschwerdeverfahren ist "nur" strittig, ob die Wohnsitzerklärung vom Beschwerdeführer beigebracht wurde oder nicht. Der Beschwerdeführer hat diesbezüglich über Aufforderung des Verwaltungsgerichtshofes (zusammengefasst) bekanntgegeben, es gebe diese Wohnsitzerklärung. Sie sei der belangten Behörde mit einem Schreiben vom 19. Juli 2001 übermittelt worden (mit der Stellungnahme des Beschwerdeführers wurden Ablichtungen der Urschrift des Schreibens bzw. der Wohnsitzerklärung zum Beweis dafür, dass es diese Stücke wirklich gebe, vorgelegt). Das Schreiben vom 19. Juli 2001 sei samt Beilage am 23. Juli 2001 expediert worden, was auf der Urschrift (dessen Ablichtung vorgelegt wurde) dokumentiert worden sei. Dieses Schreiben samt Beilage sei der belangten Behörde nicht mittels Zustellnachweises übersandt worden, weshalb die Vorlage eines Zustellnachweises nicht möglich sei. Die befragten zuständigen Kanzleibediensteten hätten aber mitgeteilt, dass jenes Schreiben vom 19. Juli 2001 samt der (Ablichtung) der Wohnsitzerklärung mit den anderen zu (anderen) Reklamationsverfahren verfassten Stellungnahmen gesammelt am folgenden Werktag gemeinsam mit der übrigen Post durch den Postdienst des Magistrates der Stadt Wien der belangten Behörde überbracht worden sei. Dies sei in zahlreichen anderen Fällen in gleicher Weise erfolgt, ohne dass die jeweilige Wohnsitzerklärung in Verlust geraten wäre. Es sei nicht auszuschließen, dass das Fehlen der Wohnsitzerklärung in den Akten der belangten Behörde auf einen Fehler in ihrem Bereich zurückzuführen sei. Da bei der belangten Behörde zur Zeit viele Reklamationsverfahren anhängig seien, sei es nach allgemeiner Lebenserfahrung durchaus denkbar und möglich, dass in der Sphäre der belangten Behörde im Zuge der Aufteilung der einlangenden Post etwa ein Schriftstück verloren gehe oder einem falschen Akt zugeordnet werde. Es sei nicht nachvollziehbar, dass die belangte Behörde den Beschwerdeführer nicht aufgefordert habe, die Wohnsitzerklärung nachzureichen, werde diese doch im Schreiben vom 19. Juli 2001 als Beilage genannt. Dem Beschwerdeführer sei die prozessuale Bedeutung der Vorlage der Wohnsitzerklärung bekannt, bei vernünftiger Überlegung könne nur davon ausgegangen werden, dass er auf eine entsprechende Vorlage achte. Ausdrücklich sei darauf zu verweisen, dass das Fehlen der Wohnsitzerklärung in den Akten der belangten Behörde keinesfalls den zwingenden Schluss zulasse, dass diese Wohnsitzerklärung nicht vorgelegt worden sei.
Dem ist Folgendes zu entgegnen: Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass sich auch das vom Beschwerdeführer genannte Schreiben vom 19. Juli 2001 nicht bei den vorgelegten Verwaltungsakten befindet, sodass die vom Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme andeutete Widersprüchlichkeit infolge Unvollständigkeit dieses Schreibens (Fehlen der darin genannten Beilage), die die belangte Behörde den Intentionen des Beschwerdeführers zufolge zu einer Rückfrage hätte veranlassen sollen, nicht gegeben ist.
Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits mehrfach ausgesprochen, dass die Gefahr eines Verlustes einer übersandten Eingabe (vor Einlangen bei der Behörde) den Einschreiter trifft (vgl. dazu die hg. Beschlüsse vom 31. Jänner 1995, Zl. 94/08/0277, und vom 26. Jänner 1996, Zl. 95/02/0292, oder auch das Erkenntnis (eines verstärkten Senates) vom 31. Jänner 1996, Zl. 93/03/0156). Dem Beschwerdeführer ist einzuräumen, dass er ein Interesse an der Übermittlung dieser Wohnsitzerklärung hatte und es ist auch richtig, dass das Fehlen dieser Wohnsitzerklärung (samt Begleitschreiben) in den Akten der belangten Behörde nicht zwingend bedeutet, dass diese Wohnsitzerklärung nicht vorgelegt worden ist. Andererseits ergibt sich daraus auch nicht zwingend, dass diese Erklärung bei der belangten Behörde eingelangt ist; ebenso denkbar ist ein Verlust in der Sphäre des Beschwerdeführers (etwa auf Grund eines manipulativen Versehens). Entscheidend ist, dass der Beschwerdeführer ein Einlangen dieser Wohnsitzerklärung bei der belangten Behörde nicht unter Beweis stellen konnte. Dieses Defizit geht prozessual nach dem zuvor Gesagten zu seinen Lasten (wobei solche Umstände allenfalls einen Wiedereinsetzungsgrund bilden könnten - siehe dazu den bereits genannten hg. Beschluss vom 26. Jänner 1996, Zl. 95/02/0292, was aber im Beschwerdefall nicht näher zu erörtern ist).
Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 501/2001.
Wien, am 19. März 2002
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2001051121.X00Im RIS seit
10.06.2002