Norm
ABGB §1118 A1Rechtssatz
Der OGH vertritt den Standpunkt, daß bei einer auf § 1118 ABGB gestützten Räumungsklage die Bestimmung des § 406 ZPO zur Anwendung kommt. Das bedeutet, daß der Klagegrund am Schluß der Verhandlung erster Instanz gegeben sein muß.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1956:RS0020972Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
08.05.2018