Norm
ABGB §713Rechtssatz
Durch die Errichtung eines späteren Testamentes wird nach dem § 713 ABGB nur ein früheres Testament, nicht aber auch ein früheres Kodizill aufgehoben.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1956:RS0012766Zuletzt aktualisiert am
09.01.2009