Norm
EheG §57 Abs1Rechtssatz
Der Lauf der Frist beginnt von der objektiven Tatsache der Kenntnis vom Scheidungsgrund; auf eine spätere Wirkung dieser Tatsache auf den anderen Eheteil kann bei Berechnung der Frist keine Rücksicht genommen werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1956:RS0057274Dokumentnummer
JJR_19561024_OGH0002_0030OB00500_5600000_004