RS OGH 1956/10/24 3Ob520/56, 3Ob73/57, 4Ob330/61, 4Ob306/62, 4Ob305/63, 5Ob157/63, 4Ob340/64, 4Ob326

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.10.1956
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Norm

UWG §1 D3e

Rechtssatz

Es ist keineswegs wettbewerbsfremd, wenn der Unternehmer den Beschäftigten seines Mitbewerbers durch Inaussichtstellen besserer Bedingungen zur Kündigung zwecks Eintrittes bei ihm zu veranlassen sucht, oder wenn der Beschäftigte vor Aufkündigung seines Vertragsverhältnisses sich zweckmäßigerweise darüber unterrichtet, ob er eine Beschäftigung zu besseren Bedingungen erhalten kann. Das Abdingen "Ausspannen" von Arbeitern, Angestellten und sonstigen Beschäftigten wird erst dann sittenwidrig und damit wettbewerbsfremd, wenn zur Erreichung dieses Zieles verwerfliche Mittel angewendet werden, wie bei Verleitung zur vorzeitigen Vertragsauflösung bei Veranlassung eines Beschäftigten zur Kündigung durch irreführende Mitteilungen oder durch herabsetzende Äußerungen über den Arbeitgeber oder dessen Unternehmen, oder wenn das Anwerben von fremden Arbeitskräften in der offenkundigen Absicht geschieht, den Mitbewerber zu schädigen, ohne selbst einen Vorteil dadurch zu erlangen. So ist als sittenwidrig und daher wettbewerbsfremd auch die Verleitung zur ordnungsgemäßen Vertragslösung dann anzusehen, wenn der wegengagierte für den bisherigen Betrieb zufolge seiner Spezialkenntnisse ganz besonders wertvolle Angestellte, Arbeiter oder sonstige Beschäftigte für den neuen Betrieb ohne jede Bedeutung ist (vgl auch SZ 12/125).

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 520/56
    Entscheidungstext OGH 24.10.1956 3 Ob 520/56
    Veröff: JBl 1957,416 = ÖBl 1957,44
  • 3 Ob 73/57
    Entscheidungstext OGH 13.02.1957 3 Ob 73/57
    Veröff: ÖBl 1957,56
  • 4 Ob 330/61
    Entscheidungstext OGH 30.05.1961 4 Ob 330/61
    Veröff: EvBl 1961/457 S 576
  • 4 Ob 306/62
    Entscheidungstext OGH 20.02.1962 4 Ob 306/62
  • 4 Ob 305/63
    Entscheidungstext OGH 12.02.1963 4 Ob 305/63
    Veröff: ÖBl 1963,72
  • 5 Ob 157/63
    Entscheidungstext OGH 20.06.1963 5 Ob 157/63
  • 4 Ob 340/64
    Entscheidungstext OGH 20.10.1964 4 Ob 340/64
    Veröff: ÖBl 1965,63
  • 4 Ob 326/65
    Entscheidungstext OGH 25.05.1965 4 Ob 326/65
    Beisatz: Die Anwendung verwerflicher Mittel liegt immer dann vor, wenn Dienstnehmer eines Mitbewerbers planmäßig abgedungen ("ausgespannt") werden, damit dadurch, sei es allmählich, sei es auf einen Schlag, die wettbewerbliche Betätigung des Mitbewerbers beeinträchtigt wird. (T1) Veröff: ÖBl 1965,116
  • 4 Ob 341/65
    Entscheidungstext OGH 28.07.1965 4 Ob 341/65
    Veröff: ÖBl 1966,13
  • 4 Ob 349/69
    Entscheidungstext OGH 25.11.1969 4 Ob 349/69
    Veröff: JBl 1970,579 = ÖBl 1970,72 = Arb 8781
  • 4 Ob 328/71
    Entscheidungstext OGH 22.06.1971 4 Ob 328/71
    Veröff: ÖBl 1971,122
  • 4 Ob 303/75
    Entscheidungstext OGH 18.02.1975 4 Ob 303/75
    Beisatz: Gilt auch bei "freien Mitarbeitern". (T2) Beisatz: Kleinrechenanlagen (T3) Veröff: ÖBl 1975,113
  • 4 Ob 324/87
    Entscheidungstext OGH 07.04.1987 4 Ob 324/87
    Auch
  • 4 Ob 106/88
    Entscheidungstext OGH 13.12.1988 4 Ob 106/88
    Auch; Beisatz: Das Ausnützen des Wissens und die Fähigkeiten der Abzuwerbenden durch einen ehemaligen Vorgesetzten ist nicht sittenwidrig. Ein kurzer Anruf am Arbeitsplatz der Abzuwerbenden um zu einer Besprechung über einen allfälligen Wechsel des Arbeitsplatzes einzuladen, ist allein keinesfalls sittenwidrig. (T4)
  • 4 Ob 119/88
    Entscheidungstext OGH 24.01.1989 4 Ob 119/88
    Vgl auch
  • 4 Ob 37/90
    Entscheidungstext OGH 13.03.1990 4 Ob 37/90
    Vgl auch
  • 9 ObA 231/90
    Entscheidungstext OGH 26.09.1990 9 ObA 231/90
    Auch; Veröff: Arb 10892
  • 4 Ob 121/94
    Entscheidungstext OGH 31.01.1995 4 Ob 121/94
    Auch; Beis wie T4 nur: Das Ausnützen des Wissens und die Fähigkeiten der Abzuwerbenden durch einen ehemaligen Vorgesetzten ist nicht sittenwidrig. (T5)
  • 4 Ob 90/95
    Entscheidungstext OGH 21.11.1995 4 Ob 90/95
    Auch; nur: Das Abdingen "Ausspannen" von Arbeitern, Angestellten und sonstigen Beschäftigten wird erst dann sittenwidrig und damit wettbewerbsfremd, wenn zur Erreichung dieses Zieles verwerfliche Mittel angewendet werden, wie bei Verleitung zur vorzeitigen Vertragsauflösung bei Veranlassung eines Beschäftigten zur Kündigung durch irreführende Mitteilungen oder durch herabsetzende Äußerungen über den Arbeitgeber oder dessen Unternehmen. (T6) Beisatz: Hier: Sittenwidriges Abwerben, weil Mitarbeiter der Beklagten Mitarbeiter der Klägerin durch tatsachenwidrige Behauptungen, die geeignet waren, Zweifel am Fortbestand des Unternehmens der Klägerin zu erwecken, abgeworben und abzuwerben versucht haben. (T7)
  • 4 Ob 2345/96y
    Entscheidungstext OGH 26.11.1996 4 Ob 2345/96y
    Auch; nur T6; Beisatz: Unlauter handelt der Abwerbende auch dann, wenn er sich durch planmäßiges Abwerben von Arbeitskräften seines Mitbewerbers dessen Erfahrungen und Leistungen nutzbar machen oder ihm mit den abgeworbenen Kräften die Kunden "abjagen" will. Das gleiche gilt, wenn er sich den guten Ruf des Mitbewerbers durch anlehnende Werbung zunutze macht, indem er darauf hinweist, dass er nunmehr Fachkräfte beschäftigt, die früher beim Mitbewerber beschäftigt waren. (T8)
  • 4 Ob 247/06m
    Entscheidungstext OGH 20.03.2007 4 Ob 247/06m
    Auch
  • 4 Ob 118/16f
    Entscheidungstext OGH 22.11.2016 4 Ob 118/16f
    Auch

Schlagworte

Arbeitnehmer

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1956:RS0078388

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

05.01.2017
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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