Norm
GBG §56 Abs2Rechtssatz
Eine Eintragung unter Ausnützung der Rangvormerkung ist grundbuchsrechtlich so zu beurteilen, als ob um sie schon im Zeitpunkt der Anmerkung der Rangordnung angesucht worden wäre; spätere Eintragungen können dem, der den Rangordnungsbescheid vorzulegen in der Lage ist, nicht schaden. Die Grundbuchslage gilt ihm gegenüber, wie sie zur Zeit der Anmerkung der Rangordnung bestanden hatte.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1956:RS0060926Dokumentnummer
JJR_19561024_OGH0002_0070OB00545_5600000_001