Norm
ABGB §918 IVaRechtssatz
Ist der Eigentumsvorbehalt beiden Käufern gegenüber wirksam, muß auch der Rücktritt vom Vertrag, um die Rückstellung der Sachen zu erlangen, nicht nur einem, sondern beiden Käufern erklärt werden. Beide Käufer bilden eine notwendige Streitgenossenschaft.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1956:RS0024283Dokumentnummer
JJR_19561030_OGH0002_0070OB00523_5600000_004