Norm
RAO §8Rechtssatz
Die Vertretung der Interessen eines Geschäftsmannes staatlichen und halbstaatlichen Institutionen gegenüber stellt sich als Vertretung in außergerichtlichen Angelegenheiten dar und steht mit der Bestimmung des § 8 RAO nicht in Widerspruch. Bemühungen um die Beschaffung eines Kredites bei einer Bank lassen sich darunter allerdings nicht verstehen, sondern können nur als Tätigkeit eines Gelegenheitsmäklers gewertet werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1956:RS0071731Zuletzt aktualisiert am
12.03.2009