RS OGH 1956/10/30 7Ob504/56, 1Ob598/91, 3Ob197/08d

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.10.1956
beobachten
merken

Norm

RAO §8

Rechtssatz

Die Vertretung der Interessen eines Geschäftsmannes staatlichen und halbstaatlichen Institutionen gegenüber stellt sich als Vertretung in außergerichtlichen Angelegenheiten dar und steht mit der Bestimmung des § 8 RAO nicht in Widerspruch. Bemühungen um die Beschaffung eines Kredites bei einer Bank lassen sich darunter allerdings nicht verstehen, sondern können nur als Tätigkeit eines Gelegenheitsmäklers gewertet werden.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 504/56
    Entscheidungstext OGH 30.10.1956 7 Ob 504/56
  • 1 Ob 598/91
    Entscheidungstext OGH 18.09.1991 1 Ob 598/91
    Auch; nur: Die Vertretung der Interessen eines Geschäftsmannes staatlichen und halbstaatlichen Institutionen gegenüber stellt sich als Vertretung in außergerichtlichen Angelegenheiten dar und steht mit der Bestimmung des § 8 RAO nicht in Widerspruch. (T1)
  • 3 Ob 197/08d
    Entscheidungstext OGH 17.12.2008 3 Ob 197/08d
    nur T1; Beisatz: Nach § 8 RAO ist der Rechtsanwalt zur berufsmäßigen Parteienvertretung in allen gerichtlichen und außergerichtlichen, in allen öffentlichen und Privatangelegenheiten befugt. Zur Tätigkeit des Rechtsanwalts gehört neben der Beratung die Vertretung von Parteien vor Gericht und anderen Behörden aber auch die Vertretung der Interessen eines Geschäftsmanns oder eines Unternehmens staatlichen und halbstaatlichen Institutionen gegenüber. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1956:RS0071731

Zuletzt aktualisiert am

12.03.2009
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten