Norm
ABGB §1096 DRechtssatz
Dem Hauseigentümer, der das ganze Haus vermietet hat, muss das Recht, das Haus zu betreten insoweit zugestanden werden, als es im Interesse der Erhaltung des Hauses und zur Ausübung der notwendigen Aufsicht erforderlich ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1956:RS0021509Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
12.07.2021