RS OGH 1956/10/30 7Ob555/56

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.10.1956
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Norm

ZPO §233
ZPO §411

Rechtssatz

Keine Identität der Streitsache, wenn in dem einen Prozeß die Frage zur Entscheidung steht, ob kraft des zwischen dem Kläger und dem Zweitbeklagten bestehenden Rechtsverhältnisses diesem gegen den Kläger Entgeltsansprüche zustehen und im anderen Prozesse über die Angemessenheit der Honorarforderung des Klägers für seine im Auftrag und im Interesse der Beklagten geleistete anwaltliche Tätigkeit abzusprechen ist.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 555/56
    Entscheidungstext OGH 30.10.1956 7 Ob 555/56

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1956:RS0039479

Dokumentnummer

JJR_19561030_OGH0002_0070OB00555_5600000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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