Norm
ZPO §233Rechtssatz
Keine Identität der Streitsache, wenn in dem einen Prozeß die Frage zur Entscheidung steht, ob kraft des zwischen dem Kläger und dem Zweitbeklagten bestehenden Rechtsverhältnisses diesem gegen den Kläger Entgeltsansprüche zustehen und im anderen Prozesse über die Angemessenheit der Honorarforderung des Klägers für seine im Auftrag und im Interesse der Beklagten geleistete anwaltliche Tätigkeit abzusprechen ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1956:RS0039479Dokumentnummer
JJR_19561030_OGH0002_0070OB00555_5600000_001