Index
40/01 Verwaltungsverfahren;Norm
AVG §71 Abs1 Z1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Mizner und Dr. Köhler als Richter, im Beisein des Schriftführers MMag. Zavadil, über die Beschwerde des Georg K in Wien, vertreten durch Dr. Andreas Reiner, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Freyung 6/12, gegen den Bescheid des unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom 23. November 2000, Zl. UVS-03/V/37/9887/2000, betreffend Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in Angelegenheiten des Wiener Landessicherheitsgesetzes und des Sicherheitspolizeigesetzes, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Land Wien Aufwendungen in der Höhe von EUR 41,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Zur Vermeidung von Wiederholungen wird hinsichtlich der Darstellung des Sachverhaltes auf die Entscheidungsgründe des Erkenntnisses vom heutigen Tag, Zl. 2000/10/0143, verwiesen. Mit diesem Erkenntnis wurde die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen das Straferkenntnis in dem Verwaltungsstrafverfahren, in dem der Beschwerdeführer nicht an der mündlichen Verhandlung teilgenommen hatte, als unbegründet abgewiesen. Der Verwaltungsgerichtshof ging in diesem Erkenntnis insbesondere davon aus, dass die belangte Behörde gemäß § 51f VStG berechtigt gewesen sei, in Abwesenheit des Beschwerdeführers (am 23. März 2000) zu verhandeln.
Mit Schreiben vom 5. Juni 2000 stellte der Beschwerdeführer einen Wiedereinsetzungsantrag an den unabhängigen Verwaltungssenat Wien, den er im Wesentlichen damit begründete, dass er am Tag der Verhandlung vor dem unabhängigen Verwaltungssenat Wien, dem 23. März 2000, zum Zeitpunkt der Verhandlung bis um 13.00 Uhr beim Sozialamt gewesen sei, da er dort einen Termin gehabt habe. Er habe die Abteilung des zuständigen Mitgliedes des unabhängigen Verwaltungssenates Wien ca. drei Tage davor telefonisch verständigt und um eine Terminverschiebung gebeten. Gleichzeitig habe er dieses Anliegen auch schriftlich vorgebracht. Er ersuche daher um Wiedereinsetzung des Verfahrens in den vorigen Stand.
Mit Bescheid des unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom 23. November 2000 wurde dieser Antrag des Beschwerdeführers gemäß § 71 Abs. 1 Z. 1 und Abs. 4 AVG in Verbindung mit § 24 VStG auf Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung vor dem unabhängigen Verwaltungssenat Wien vom 23. März 2000 abgewiesen.
Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, gemäß § 71 Abs. 7 AVG könne ein Wiedereinsetzungsantrag nicht auf Umstände gestützt werden, die die Behörde schon früher für unzureichend befunden habe um eine Verlängerung der versäumten Frist oder die Verlegung der versäumten Handlung zu bewilligen. Da die vom Beschwerdeführer angeführten Gründe schon eine Verlegung der Verhandlung nicht bewirken hätten können, habe schon aus diesem Grund dem Antrag nicht stattgegeben werden können.
Darüber hinaus sei die tatsächliche Durchführung der Berufungsverhandlung in Abwesenheit des Berufungswerbers nicht als ein für den Antragsteller unvorhersehbares und unabwendbares Ereignis zu qualifizieren, an dessen Eintritt ihn kein oder nur ein minderer Grad des Verschuldens treffe, da nach der höchstgerichtlichen Judikatur zu § 71 Abs. 1 Z. 1 AVG weder ein solches Verhalten wie jenes des Beschwerdeführers, der zwar einer Mitarbeiterin der Geschäftsabteilung des zuständigen Mitgliedes des unabhängigen Verwaltungssenates gegenüber telefonisch bekannt gegeben habe, dass er eine Vertagung wünsche, aber weder das Angebot, sofort zum zuständigen Mitglied des unabhängigen Verwaltungssenates Wien verbunden zu werden angenommen, noch sich bis zum Beginn der Verhandlung in irgendeiner Weise erkundigt habe, ob die Verhandlung tatsächlich verlegt worden sei, als minderer Grad des Versehens, noch die tatsächliche Durchführung der Verhandlung als unvorhersehbar und unabwendbar beurteilt werden, weshalb auch aus diesem Grund der Wiedereinsetzungsantrag abzuweisen gewesen sei.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor, beantragte den Vorlageaufwand zuzusprechen und verzichtete auf eine Gegenschrift.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
§ 71 Abs. 1 und 2 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 158/1998, lauten:
"§ 71. (1) Gegen die Versäumung einer Frist oder einer mündlichen Verhandlung ist auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn:
1. die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten oder zur Verhandlung zu erscheinen und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grund des Versehens trifft, oder
2. ...
(7) Der Wiedereinsetzungsantrag kann nicht auf Umstände gestützt werden, die die Behörde schon früher für unzureichend befunden hat, um die Verlängerung der versäumten Frist oder die Verlegung der versäumten Verhandlung zu bewilligen."
In seiner Beschwerde führt der Beschwerdeführer aus, der angefochtene Bescheid sei zum einen wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufzuheben, da die Wahrnehmung des Termines beim Sozialamt in seiner plötzlichen Dringlichkeit ein unabwendbares Ereignis darstelle und dem Beschwerdeführer kein Verschulden und wenn nur ein minderer Grad des Versehens treffe, weiters, dass die belangte Behörde die Abweisung des Wiedereinsetzungsantrages zu Unrecht auf § 71 Abs. 7 AVG gestützt habe, da die belangte Behörde die geltend gemachten Gründe nicht schon früher als unzureichend befunden habe. Die Vertagungsbitte sei deshalb nicht behandelt worden, weil sie verspätet gewesen sei. Die Tatsache, dass die belangte Behörde die geltend gemachten Gründe möglicherweise für unzureichend befunden hätte, ändere an der entsprechenden Rechtslage nichts.
Zum anderen bringt der Beschwerdeführer vor, es liege der Aufhebungsgrund der Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften vor, da der angefochtene Bescheid mangelhaft begründet sei und die belangte Behörde die Manuduktionspflicht verletzt habe.
Gemäß § 71 Abs. 7 AVG kann der Wiedereinsetzungsantrag nicht auf Umstände gestützt werden, die die Behörde schon früher für unzureichend befunden hat, um die Verlängerung der versäumten Frist oder die Verlegung der versäumten Verhandlung zu bewilligen.
Wie im Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 2000/10/0143, dargelegt, hat die belangte Behörde trotz der telefonischen Vertagungsbitte des Beschwerdeführers, die im Aktenvermerk vom 21. März 2000 festgehalten worden war, die mündliche Verhandlung nicht verlegt und in Abwesenheit des Beschwerdeführers durchgeführt. Sie hat damit den Umstand der Terminkollision als nicht zureichend befunden, die vom Beschwerdeführer versäumte Verhandlung zu verlegen (der Grund für die Durchführung der Verhandlung war nicht, dass noch keine schriftliche Vertagungsbitte eingegangen gewesen wäre). Weder der Umstand, dass der Beschwerdeführer am Verhandlungstag tatsächlich am Sozialamt war (nach dem Beschwerdevorbringen "bis 13.00 Uhr"), noch die Tatsache, dass die schriftliche Vertagungsbitte erst nach der mündlichen Verhandlung beim unabhängigen Verwaltungssenat eingelangt ist bzw. dem zuständigen Mitglied erst nach der Verhandlung vorgelegt wurde, ändern etwas an dem Umstand, dass die belangte Behörde damit bereits über den geltend gemachten Wiedereinsetzungsgrund befunden hat (im Schreiben vom 21. März 2000 wird nicht etwa ein anderer Grund für das Fernbleiben, der nun als Wiedereinsetzungsgrund geltend gemacht würde, genannt).
Schon aus diesem Grund hat die belangte Behörde den Wiedereinsetzungsantrag des Beschwerdeführers im Hinblick auf § 71 Abs. 7 AVG zu Recht abgewiesen.
Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. II Nr. 501/2001.
Wien, am 19. März 2002
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2001100054.X00Im RIS seit
13.06.2002