Norm
ZPO §226 IVRechtssatz
Es ist gleichgültig, ob derjenige, der zu einer Duldung verhalten werden soll, zur Klage Veranlassung gegeben hat und ob eine Rechtsstörung oder Rechtsbedrohung von ihm bereits gesetzt worden ist. Nur für die Kostenfrage könnte das dem Urteilsspruche gemäße Verhalten des Beklagten von Bedeutung sein.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1956:RS0037742Dokumentnummer
JJR_19561030_OGH0002_0070OB00512_5600000_004