RS OGH 1956/10/30 7Ob512/56

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.10.1956
beobachten
merken

Norm

ZPO §226 IV

Rechtssatz

Es ist gleichgültig, ob derjenige, der zu einer Duldung verhalten werden soll, zur Klage Veranlassung gegeben hat und ob eine Rechtsstörung oder Rechtsbedrohung von ihm bereits gesetzt worden ist. Nur für die Kostenfrage könnte das dem Urteilsspruche gemäße Verhalten des Beklagten von Bedeutung sein.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 512/56
    Entscheidungstext OGH 30.10.1956 7 Ob 512/56

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1956:RS0037742

Dokumentnummer

JJR_19561030_OGH0002_0070OB00512_5600000_004
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten