TE Vwgh Erkenntnis 2002/3/19 2001/05/1165

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Veröffentlicht am 19.03.2002
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Index

41/02 Melderecht;

Norm

MeldeG 1991 §17 Abs2 Z2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident DDr. Jakusch und die Hofräte Dr. Giendl und Dr. Kail als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Thalhammer, über die Beschwerde des Bürgermeisters der Gemeinde 6370 Reith bei Kitzbühel, vertreten durch Dr. Simon Brüggl und Dr. Günter Harasser, Rechtsanwälte in 6370 Kitzbühel, Rathausplatz 2/II, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol vom 2. Oktober 2001, Zl. Ib-16040/4, betreffend ein Reklamationsverfahren nach dem Meldegesetz (mitbeteiligte Partei: Bürgermeister der Stadtgemeinde 6370 Kitzbühel), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Tirol Aufwendungen in der Höhe von EUR 332,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der am 1. Oktober 1962 in Wien geborene, ledige Betroffene W.O. ist mit Hauptwohnsitz in der Gemeinde des Beschwerdeführers gemeldet. Seit 2. Juni 1998 ist er in Kitzbühel mit weiterem Wohnsitz gemeldet.

Der Betroffene ist in Kitzbühel berufstätig und wohnt dort ("Wohnbüro"). In der Wohnsitzerklärung gab er an, dass er sich ca. 250 Tage des Jahres in Kitzbühel und ca. 50 Tage des Jahres in Reith aufhalte. Reith sei trotz der momentan geringen Aufenthaltsdauer sein Hauptwohnsitz, da in Reith sein künftiges Haus stehe und ein Rückzug nach Reith jederzeit nötig werden könnte. Auch in seiner Stellungnahme gab er an, dass er das Einfamilienhaus seiner Mutter teilweise mitfinanziert habe, seine Mutter gesundheitlich nicht mehr in bester Verfassung sei und dass sich kurzfristig die Notwendigkeit ergeben könnte, auch die 250 Tage in Reith zu verbringen.

Der Verwaltungsgerichtshof hatte im Erkenntnis vom 27. Februar 2002, Zl. 2001/05/1163 einen nahezu identen Sachverhalt zu beurteilen; in Anwendung des § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG kann somit auf die Begründung dieses Erkenntnisses verwiesen werden.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 501/2001.

Wien, am 19. März 2002

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2001051165.X00

Im RIS seit

10.06.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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