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10 VerfassungsrechtNorm
ZPO §63 Abs1 / AussichtslosigkeitLeitsatz
Abweisung eines nach Ablauf der sechswöchigen Beschwerdefrist eingebrachten Antrags auf Bewilligung der Verfahrenshilfe als aussichtslosSpruch
Der in der Beschwerdesache des G E gegen den Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 7. Jänner 1999, gestellte Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wird abgewiesen.
Begründung
Begründung:
Mit dem am 23. Feber 1999 zur Post gegebenen Antrag begehrt der Einschreiter die Bewilligung der Verfahrenshilfe (einschließlich der Beigebung eines Rechtsanwaltes) zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 7. Jänner 1999, mit dem sein Antrag auf Gewährung von Asyl abgewiesen wurde.
Dieser Bescheid wurde dem Antragsteller nachweislich am 11. Jänner 1999 zugestellt. Da die sechswöchige Beschwerdefrist des §82 Abs1 VerfGG zum Zeitpunkt der Postaufgabe des vorliegenden Antrags schon verstrichen war, trat eine Unterbrechung dieser Frist nicht ein (§464 Abs3 ZPO iVm §35 Abs1 VerfGG); eine künftige Beschwerde erwiese sich daher als verspätet.
Bei dieser Sach- und Rechtslage war der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wegen offenbarer Aussichtslosigkeit der beabsichtigten Rechtsverfolgung (§63 Abs1 ZPO iVm §35 Abs1 VerfGG) mit in nichtöffentlicher Sitzung gefaßtem Beschluß (§72 Abs1 ZPO iVm §35 Abs1 VerfGG) abzuweisen (vgl zB VfGH 13.6.1995 B1117/95).
Schlagworte
VfGH / Fristen, VfGH / VerfahrenshilfeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1999:B311.1999Dokumentnummer
JFT_10009683_99B00311_00