TE Vfgh Beschluss 1999/3/17 B311/99

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Veröffentlicht am 17.03.1999
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

ZPO §63 Abs1 / Aussichtslosigkeit
VfGG §82 Abs1

Leitsatz

Abweisung eines nach Ablauf der sechswöchigen Beschwerdefrist eingebrachten Antrags auf Bewilligung der Verfahrenshilfe als aussichtslos

Spruch

Der in der Beschwerdesache des G E gegen den Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 7. Jänner 1999, gestellte Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wird abgewiesen.

Begründung

Begründung:

Mit dem am 23. Feber 1999 zur Post gegebenen Antrag begehrt der Einschreiter die Bewilligung der Verfahrenshilfe (einschließlich der Beigebung eines Rechtsanwaltes) zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 7. Jänner 1999, mit dem sein Antrag auf Gewährung von Asyl abgewiesen wurde.

Dieser Bescheid wurde dem Antragsteller nachweislich am 11. Jänner 1999 zugestellt. Da die sechswöchige Beschwerdefrist des §82 Abs1 VerfGG zum Zeitpunkt der Postaufgabe des vorliegenden Antrags schon verstrichen war, trat eine Unterbrechung dieser Frist nicht ein (§464 Abs3 ZPO iVm §35 Abs1 VerfGG); eine künftige Beschwerde erwiese sich daher als verspätet.

Bei dieser Sach- und Rechtslage war der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wegen offenbarer Aussichtslosigkeit der beabsichtigten Rechtsverfolgung (§63 Abs1 ZPO iVm §35 Abs1 VerfGG) mit in nichtöffentlicher Sitzung gefaßtem Beschluß (§72 Abs1 ZPO iVm §35 Abs1 VerfGG) abzuweisen (vgl zB VfGH 13.6.1995 B1117/95).

Schlagworte

VfGH / Fristen, VfGH / Verfahrenshilfe

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1999:B311.1999

Dokumentnummer

JFT_10009683_99B00311_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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