Norm
UWG §2 C2aRechtssatz
§ 2 UWG enthält die Rechtspflicht, geschäftliche Ankündigungen so zu fassen, daß bei einem durchschnittlichen Leser irrige Vorstellungen nicht entstehen können. Es kommt nicht darauf an, was sich der Ankündigende bei der Feststellung des Textes seiner Ankündigung gedacht hat, maßgebend ist vielmehr der tatsächlich verwendete Wortlaut der Ankündigung.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1956:RS0078641Dokumentnummer
JJR_19561031_OGH0002_0030OB00451_5600000_002