RS OGH 1956/10/31 3Ob451/56, 4Ob22/99k, 4Ob7/99d, 4Ob94/05k, 4Ob127/07s

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Veröffentlicht am 31.10.1956
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Norm

UWG §2 C2a

Rechtssatz

§ 2 UWG enthält die Rechtspflicht, geschäftliche Ankündigungen so zu fassen, daß bei einem durchschnittlichen Leser irrige Vorstellungen nicht entstehen können. Es kommt nicht darauf an, was sich der Ankündigende bei der Feststellung des Textes seiner Ankündigung gedacht hat, maßgebend ist vielmehr der tatsächlich verwendete Wortlaut der Ankündigung.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 451/56
    Entscheidungstext OGH 31.10.1956 3 Ob 451/56
  • 4 Ob 22/99k
    Entscheidungstext OGH 04.02.1999 4 Ob 22/99k
    Vgl auch; nur: § 2 UWG enthält die Rechtspflicht, geschäftliche Ankündigungen so zu fassen, daß bei einem durchschnittlichen Leser irrige Vorstellungen nicht entstehen können. (T1); Beisatz: Bei flüchtiger Betrachtung durch einen Kunden mit durchschnittlicher Aufmerksamkeit. (T2)
  • 4 Ob 7/99d
    Entscheidungstext OGH 23.02.1999 4 Ob 7/99d
    Vgl auch; Beis wie T2
  • 4 Ob 94/05k
    Entscheidungstext OGH 14.06.2005 4 Ob 94/05k
    Auch; nur T1; Beis wie T2
  • 4 Ob 127/07s
    Entscheidungstext OGH 10.07.2007 4 Ob 127/07s
    Auch; Beisatz: Maßgebend ist der durchschnittlich informierte und verständige Adressat der Werbung, der eine dem Anlass angemessene Aufmerksamkeit aufwendet (siehe RS0114366). (T3)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1956:RS0078641

Dokumentnummer

JJR_19561031_OGH0002_0030OB00451_5600000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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