Norm
ZPO §396 CRechtssatz
Der Umstand, daß Tatsachen offenkundig sind, kann bei der Fällung eines Versäumungsurteiles nur insoweit Berücksichtigung finden, als ein offenkundig unrichtiges tatsächliches Vorbringen der erschienenen Partei nicht wahr gehalten werden darf.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1956:RS0041014Dokumentnummer
JJR_19561031_OGH0002_0020OB00607_5600000_001