RS OGH 1956/10/31 1Ob495/56, 9Ob61/00m

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Veröffentlicht am 31.10.1956
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Norm

AußStrG §128

Rechtssatz

Können die erbserklärten Erben, solange sie ihr Erbrecht nicht ausgewiesen haben, den Nachlaß nicht verwalten und nicht vertreten, so unterliegt es auch keinem Anstand, zur Verwaltung und Vertretung des Nachlasses einen Verlassenschaftskurators zu bestellen.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 495/56
    Entscheidungstext OGH 31.10.1956 1 Ob 495/56
  • 9 Ob 61/00m
    Entscheidungstext OGH 02.03.2000 9 Ob 61/00m
    Auch; Beisatz: Dies gilt auch, wenn das Abhandlungsgericht das Erbrecht erbserklärter Erben für nicht ausgewiesen erachtet. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1956:RS0008069

Dokumentnummer

JJR_19561031_OGH0002_0010OB00495_5600000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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