Norm
AußStrG §128Rechtssatz
Können die erbserklärten Erben, solange sie ihr Erbrecht nicht ausgewiesen haben, den Nachlaß nicht verwalten und nicht vertreten, so unterliegt es auch keinem Anstand, zur Verwaltung und Vertretung des Nachlasses einen Verlassenschaftskurators zu bestellen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1956:RS0008069Dokumentnummer
JJR_19561031_OGH0002_0010OB00495_5600000_001