Norm
EheG §49 DRechtssatz
Das streitverfangene Verhalten der Ehegatten bildet in seiner Gesamtheit den Gegenstand der Beurteilung und kann nur zusammen rechtlich beurteilt werden. Es kann im vorhinein nicht gesagt werden, ob nicht die Voraussetzungen dafür vorliegen, daß das Scheidungsbegehren nach dem zweiten Satz des § 49 EheG sittlich nicht gerechtfertigt sei. Das Herausgreifen einzelner Tatbestände und deren abgesonderte Beurteilung mit Teilurteil könnte dazu führen, daß die restlichen Tatbestände, die für die Beurteilung der anderen vom maßgebender Bedeutung sein könnten, ihrer Wirkung beraubt werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1956:RS0040752Dokumentnummer
JJR_19561031_OGH0002_0010OB00564_5600000_001