RS OGH 1956/10/31 1Ob564/56, 8Ob4/69, 8Ob531/82

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 31.10.1956
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Norm

EheG §49 D
ZPO §391 A

Rechtssatz

Das streitverfangene Verhalten der Ehegatten bildet in seiner Gesamtheit den Gegenstand der Beurteilung und kann nur zusammen rechtlich beurteilt werden. Es kann im vorhinein nicht gesagt werden, ob nicht die Voraussetzungen dafür vorliegen, daß das Scheidungsbegehren nach dem zweiten Satz des § 49 EheG sittlich nicht gerechtfertigt sei. Das Herausgreifen einzelner Tatbestände und deren abgesonderte Beurteilung mit Teilurteil könnte dazu führen, daß die restlichen Tatbestände, die für die Beurteilung der anderen vom maßgebender Bedeutung sein könnten, ihrer Wirkung beraubt werden.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 564/56
    Entscheidungstext OGH 31.10.1956 1 Ob 564/56
  • 8 Ob 4/69
    Entscheidungstext OGH 21.01.1969 8 Ob 4/69
    nur: Das streitverfangene Verhalten der Ehegatten bildet in seiner Gesamtheit den Gegenstand der Beurteilung und kann nur zusammen rechtlich beurteilt werden. (T1)
  • 8 Ob 531/82
    Entscheidungstext OGH 04.11.1982 8 Ob 531/82
    nur T1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1956:RS0040752

Dokumentnummer

JJR_19561031_OGH0002_0010OB00564_5600000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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