Norm
UWG §2 C2aRechtssatz
Eine mißbräuchliche Bezeichnung im Sinne des § 2 UWG liegt auch dann vor, wenn es sich um eine Gewöhnung des Publikums an eine unrichtige Bezeichnung handelt; daß irreführende Angaben allgemein gebraucht werden, ist ein Mißbrauch, der nicht zum Maßstab des Zulässigen genommen werden darf.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1956:RS0078371Dokumentnummer
JJR_19561031_OGH0002_0030OB00451_5600000_001