RS OGH 1956/11/6 4Ob86/56, 4Ob136/83

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Veröffentlicht am 06.11.1956
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Norm

AngG §27 Z3 E3

Rechtssatz

Nach dieser Gesetzesstelle darf der Angestellte grundsätzlich nur solche Geschäfte vornehmen, die völlig außerhalb des Rahmens der geschäftlichen Betätigung des Dienstgebers fallen. Verboten sind daher nicht nur Geschäfte, die der Dienstgeber in seinem Handelsgewerbe tatsächlich betreibt, sondern auch solche, die er nach der Zweckrichtung seines Handelsgewerbes betreiben kann.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 86/56
    Entscheidungstext OGH 06.11.1956 4 Ob 86/56
    Veröff: Arb 6538 = SozM IA/d,237
  • 4 Ob 136/83
    Entscheidungstext OGH 08.11.1983 4 Ob 136/83
    Vgl auch; Beisatz: Hier: Geringfügiger Verkauf an eine Kollegin aus Gefälligkeit. (T1)

Schlagworte

SW: Arbeitgeber, Geringfügigkeit, Geschäftszweig, Entlassungsgrund, wichtiger Grund, vorzeitige Auflösung, Ende, Beendigung, Dienstverhältnis, Arbeitsverhältnis, Konkurrenzgeschäfte, Konkurrenzverbot, Nebenbeschäftigung, Nebenbetätigung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1956:RS0029485

Dokumentnummer

JJR_19561106_OGH0002_0040OB00086_5600000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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