Norm
1.StVDG §1 Abs1Rechtssatz
Die Republik Österreich ist Eigentümerin der ihr im Staatsvertrag übertragenen Vermögenschaften geworden und haftet für deren Belastungen, jeweils aber nur mit dem übergegangenen Vermögenswert. Für Verbindlichkeiten, die nicht von einer Verwaltungsstelle des übergegangenen Vermögens, sondern von irgendeiner anderen Einrichtung der Besatzungsmacht eingegangen wurden, haftet die Republik Österreich nicht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1956:RS0072907Dokumentnummer
JJR_19561106_OGH0002_0040OB00111_5600000_001