RS OGH 1956/11/6 4Ob111/56

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Veröffentlicht am 06.11.1956
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Norm

1.StVDG §1 Abs1
1.StVDG §5 Abs1
1.StVDG §19 ff

Rechtssatz

Die Republik Österreich ist Eigentümerin der ihr im Staatsvertrag übertragenen Vermögenschaften geworden und haftet für deren Belastungen, jeweils aber nur mit dem übergegangenen Vermögenswert. Für Verbindlichkeiten, die nicht von einer Verwaltungsstelle des übergegangenen Vermögens, sondern von irgendeiner anderen Einrichtung der Besatzungsmacht eingegangen wurden, haftet die Republik Österreich nicht.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 111/56
    Entscheidungstext OGH 06.11.1956 4 Ob 111/56
    Veröff: JBl 1957,193 Vgl auch VfGH vom 03.12.1960, B 206/75; nur: Die Republik Österreich ist Eigentümerin der ihr im Staatsvertrag übertragenen Vermögenschaften geworden und haftet für deren Belastungen, jeweils aber nur mit dem übergegangenen Vermögenswert. (T1) Veröff: JBl 1981,305

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1956:RS0072907

Dokumentnummer

JJR_19561106_OGH0002_0040OB00111_5600000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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