RS OGH 1956/11/6 6Ob667/86

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Veröffentlicht am 06.11.1956
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Norm

AußStrG §122

Rechtssatz

Über die Wirksamkeit und Beachtlichkeit einer Erbserklärung ist nicht als Vorfrage zu befinden, über sie ist formell als Hauptfrage im Sinne des § 122 AußStrG zu entscheiden.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1956:RS0007976

Dokumentnummer

JJR_19561106_OGH0002_0060OB00667_8600000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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