Norm
ABGB §540Rechtssatz
Auch die stillschweigende ( wirksame ) Enterbung wird nur durch eine formgerechte letztwillige Verfügung, nicht durch die bloße Verzeihung aufgehoben. Dies gilt auch für die auf Erbunwürdigkeit beruhende Enterbung.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1956:RS0014979Dokumentnummer
JJR_19561107_OGH0002_0010OB00569_5600000_002