Norm
AußStrG §16 BII2mRechtssatz
Nichtigkeit liegt im Falle der Ablehnung der amtswegigen Durchführung einer Verlassenschaftsabhandlung nicht vor, weil das Verlassenschaftsgericht damit keinen nichtigen Akt gesetzt hat, der zu beseitigen wäre.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1956:RS0007500Dokumentnummer
JJR_19561107_OGH0002_0030OB00533_5600000_001