TE Vwgh Erkenntnis 2002/3/19 2001/05/1189

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Veröffentlicht am 19.03.2002
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Index

41/02 Melderecht;

Norm

MeldeG 1991 §17 Abs2 Z2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident DDr. Jakusch und die Hofräte Dr. Giendl und Dr. Kail als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Thalhammer, über die Beschwerde des Bürgermeisters der Bundeshauptstadt Wien gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 25. Oktober 2001, Zl. 602.714/6-II/13/01, betreffend Reklamationsverfahren nach § 17 Abs. 2 Z. 2 Meldegesetz (mitbeteiligte Parteien: 1. Bürgermeister der Marktgemeinde Wolfurt in 6922 Wolfurt, 2. Mag. Krisztina Rummel-Merz in 1160 Wien, Thaliastraße 10/2/11), zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Begründung

Die am 26. Oktober 1972 geborene Zweitmitbeteiligte ist seit 1999 mit weiterem Wohnsitz in Wien gemeldet, Wolfurt hat sie als ihren Hauptwohnsitz bezeichnet. In ihrer Wohnsitzerklärung gab sie (übereinstimmend mit ihren Angaben im Erhebungsblatt zur Feststellung des Hauptwohnsitzes vom 31. März 2001) an, dass sie berufstätig und Studentin sei und dass sie sich in Wolfurt 60 Tage, in Wien aber 300 Tage im Jahr aufhalte. Mitbewohner an der Adresse in Wolfurt seien ihre Eltern, dort wohnten auch die Großmutter und andere Verwandte, in Wien gäbe es keine Mitbewohner. Ihren Weg zur Arbeitsstätte bzw. zur Ausbildungsstätte trete sie vom Wiener Wohnort an.

Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag des beschwerdeführenden Bürgermeisters auf Aufhebung des Hauptwohnsitzes der Zweitmitbeteiligten in der Gemeinde des erstmitbeteiligten Bürgermeisters ab.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.

Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor.

Der Verwaltungsgerichtshof hat hierüber in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides hatte die Zweitmitbeteiligte bereits das 26. Lebensjahr vollendet, sodass im Sinn des hg. Erkenntnisses vom 13. November 2001, Zl. 2001/05/0935, auf das gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG verwiesen wird, davon auszugehen ist, dass sie zum Studienort so intensive Lebensbeziehungen geknüpft hat, dass der Mittelpunktcharakter des Studienortes nicht zu leugnen ist, wo hingegen der Mittelpunktcharakter des Heimatortes nicht mehr bejaht werden kann, zumal nicht hervorgekommen ist, dass eine neue familiäre Bindung (Ehe oder Lebensgemeinschaft) am früheren Heimatort besteht.

Aber auch ein Abstellen auf die Berufstätigkeit der Zweitmitbeteiligten führt zu keinem anderen Ergebnis, weil schon auf Grund der Entfernung zwischen Wien und Wolfurt und der angegebenen Aufenthaltsdauer ausschließlich Wien als Mittelpunkt der Lebensbeziehungen anzusehen ist (siehe beispielsweise das hg. Erkenntnis vom 27. Februar 2002, Zl. 2001/05/1049).

Da die belangte Behörde zu Unrecht davon ausgegangen ist, dass der Mittelpunktcharakter des Heimatortes noch bejaht werden könne und der Zweitmitbeteiligten somit ein Wahlrecht nach § 1 Abs. 7 MeldeG zukomme,

belastete sie ihren Bescheid mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes, weshalb der Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben war.

Wien, am 19. März 2002

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2001051189.X00

Im RIS seit

13.06.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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