RS OGH 1956/11/14 3Ob548/56, 5Ob72/21f

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 14.11.1956
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Norm

ABGB §841
ABGB §1236
ABGB §1266

Rechtssatz

Der Ehegatte, der die den Ehepakten entsprechende Grundbuchslage seinerzeit herzustellen unterlassen hat, kann daraus keinen Vorteil ziehen, wenn die Ehepakten nachträglich zur Auflösung kommen; seine Verpflichtung aus den Ehepakten auf Einräumung des Eigentumsrechtes des anderen Teils entsprechend dem Vertrage geht nicht dadurch unter, daß der Vertrag nachträglich dem Vertrage geht nicht dadurch unter, daß der Vertrag nachträglich aufgehoben wird. Es handelt sich in diesem Falle um die Verwirklichung eines obligatorischen Anspruches, der auf Teilung eines gesellschaftlichen Vermögens i.S. der §§ 841 ff, 1250 ABGB gerichtet ist.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1956:RS0015802

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

18.03.2022
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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