Norm
ABGB §841Rechtssatz
Der Ehegatte, der die den Ehepakten entsprechende Grundbuchslage seinerzeit herzustellen unterlassen hat, kann daraus keinen Vorteil ziehen, wenn die Ehepakten nachträglich zur Auflösung kommen; seine Verpflichtung aus den Ehepakten auf Einräumung des Eigentumsrechtes des anderen Teils entsprechend dem Vertrage geht nicht dadurch unter, daß der Vertrag nachträglich dem Vertrage geht nicht dadurch unter, daß der Vertrag nachträglich aufgehoben wird. Es handelt sich in diesem Falle um die Verwirklichung eines obligatorischen Anspruches, der auf Teilung eines gesellschaftlichen Vermögens i.S. der §§ 841 ff, 1250 ABGB gerichtet ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1956:RS0015802Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
18.03.2022