Norm
ABGB §452aRechtssatz
Eine Übergabe durch Zeichen ist nur dann geeignet, die nach § 451 ABGB die Regel bildende physische Übergabe von Hand zu Hand zu ersetzen, wenn sie in einer Weise geschieht" dass jedermann hieraus die Verpfändung leicht erfahren kann". Daher macht die Unterlassung der Anbringung entsprechender Zeichen oder ihre nachträgliche Entfernung die Verpfändung wirkungslos.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1956:RS0011403Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
03.03.2016