Norm
ZPO §279Rechtssatz
Die Präklusionswirkung des § 279 ZPO bezieht sich nur auf das Beweismittel, welches die Ursache zu einer Verfügung nach dieser Gesetzesstelle war, hindert aber das Gericht nicht, andere Beweise durchzuführen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1956:RS0040371Dokumentnummer
JJR_19561114_OGH0002_0010OB00583_5600000_001