Norm
B-VG Art89Rechtssatz
Die vom VerfGH ausgesprochene Befristung der Aufhebung eines Gesetzes hat nicht die Wirkung, daß das Gesetz für die Zeit vor dem Aufhebungserkenntnis als nicht mehr wirksam anzusehen wäre (ZStG)
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1956:RS0053700Dokumentnummer
JJR_19561114_OGH0002_0010OB00317_5600000_001