Norm
ZPO §543Rechtssatz
Wenngleich das Berufungsgericht, falls das Erstgericht im Wiederaufnahmsverfahren entgegen den Bestimmungen der §§ 538, 543 ZPO mit Urteil erkannt hat, die Wiederaufnahmsklage in sinngemäßer Anwendung des § 543 ZPO durch Beschluß zurückweisen kann, so setzt dies doch voraus, daß das Berufungsgericht in Ergänzung der in erster Instanz gepflogenen Verhandlung bei Prüfung der prozeßualen Erfordernisse der Wiederaufnahmsklage auf Grund eigener Beweisdurchführung zu dem Ergebnis gelangt, daß die Wiederaufnahmsklage auf einen gesetzlich unzulässigen Anfechtungsgrund gestützt wird oder verspätet überreicht ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1956:RS0044683Dokumentnummer
JJR_19561114_OGH0002_0030OB00545_5600000_001