Norm
ABGB §6Rechtssatz
Läßt der Wortlaut eines Gesetzes mehrere Auslegungen zu, dann ist wenn möglich, der Wille des Gesetzgebers zu erforschen und allenfalls die Bestimmung in jenem Sinne auszulegen, der im Hinblick auf die übrige Rechtsordnung und, damit verbunden, auch auf die Zweckmäßigkeit, sinnvoller erscheint.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1956:RS0008769Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
05.12.2016