Norm
ZPO §302Rechtssatz
Die Gemeinschaftlichkeit des Zeugen - und des Urkundenbeweises tritt erst dann ein, wenn der Zeuge bereits zur Vernehmung erschienen oder die Urkunde vorgelegt worden ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1956:RS0040428Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
06.09.2010