RS OGH 1956/11/21 7Ob576/56, 1Ob668/87

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Veröffentlicht am 21.11.1956
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Norm

ABGB §830 B3

Rechtssatz

Bei Beurteilung der Frage, ob die Aufhebung der Gemeinschaft zur Unzeit oder zum Nachteil der Beklagten begehrt wird, sind Obdachlosigkeit oder Existenzgefährdung nicht heranzuziehen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1956:RS0013332

Dokumentnummer

JJR_19561121_OGH0002_0070OB00576_5600000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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