Norm
ABGB §154 GRechtssatz
Ist zum Abschluß eines Geschäftes zwischen einem Dritten und dem Minderjährigen die Einwilligung des gesetzlichen Vertreters erforderlich und eine solche Einwilligung nicht erteilt worden, so kommt eine Genehmigung dieses Geschäftes gegen den Willen des gesetzlichen Vertreters durch das Vormundschaftsgericht und Pflegschaftsgericht überhaupt nicht in Frage. Das Gericht kann nicht im Namen des Minderjährigen oder Pflegebefohlenen einen Vertrag schließen, sondern nur einen vom gesetzlichen Vertreter geschlossenen Vertrag genehmigen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1956:RS0048117Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
16.10.2014