RS OGH 1956/11/21 1Ob590/56, 2Ob486/57, 1Ob847/82, 4Ob536/89, 6Ob602/90, 1Ob30/92, 1Ob602/92, 3Ob293

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Veröffentlicht am 21.11.1956
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Norm

ABGB §154 G
ABGB §233 C

Rechtssatz

Ist zum Abschluß eines Geschäftes zwischen einem Dritten und dem Minderjährigen die Einwilligung des gesetzlichen Vertreters erforderlich und eine solche Einwilligung nicht erteilt worden, so kommt eine Genehmigung dieses Geschäftes gegen den Willen des gesetzlichen Vertreters durch das Vormundschaftsgericht und Pflegschaftsgericht überhaupt nicht in Frage. Das Gericht kann nicht im Namen des Minderjährigen oder Pflegebefohlenen einen Vertrag schließen, sondern nur einen vom gesetzlichen Vertreter geschlossenen Vertrag genehmigen.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 590/56
    Entscheidungstext OGH 21.11.1956 1 Ob 590/56
  • 2 Ob 486/57
    Entscheidungstext OGH 04.12.1957 2 Ob 486/57
    Beisatz: Für Abhandlungsgericht. (T1)
  • 1 Ob 847/82
    Entscheidungstext OGH 23.02.1983 1 Ob 847/82
    nur: Ist zum Abschluß eines Geschäftes zwischen einem Dritten und dem Minderjährigen die Einwilligung des gesetzlichen Vertreters erforderlich und eine solche Einwilligung nicht erteilt worden, so kommt eine Genehmigung dieses Geschäftes gegen den Willen des gesetzlichen Vertreters durch das Vormundschaftsgericht und Pflegschaftsgericht überhaupt nicht in Frage. (T2) Beis wie T1
  • 4 Ob 536/89
    Entscheidungstext OGH 09.05.1989 4 Ob 536/89
    Vgl auch
  • 6 Ob 602/90
    Entscheidungstext OGH 28.06.1990 6 Ob 602/90
    Auch
  • 1 Ob 30/92
    Entscheidungstext OGH 14.07.1992 1 Ob 30/92
    Auch; Beisatz: Das aufsichtsführende Gericht kann nur entweder genehmigen oder die Genehmigung versagen und nicht aus Vertragsänderungen vornehmen. (T3) Veröff: SZ 65/108
  • 1 Ob 602/92
    Entscheidungstext OGH 22.03.1993 1 Ob 602/92
    nur: Das Gericht kann nicht im Namen des Minderjährigen oder Pflegebefohlenen einen Vertrag schließen, sondern nur einen vom gesetzlichen Vertreter geschlossenen Vertrag genehmigen. (T4) Beis wie T3
  • 3 Ob 293/01m
    Entscheidungstext OGH 19.09.2002 3 Ob 293/01m
    Vgl auch; nur T4; Beisatz: Das Gericht kann einen zur Genehmigung vorgelegten Vertrag nur entweder genehmigen oder die Genehmigung versagen, aber keine Vertragsänderungen vornehmen. (T5)
  • 6 Ob 215/05v
    Entscheidungstext OGH 01.12.2005 6 Ob 215/05v
    Vgl auch; Beisatz: Das Gericht kann nur die Zustimmung des anderen, nicht handelnden Elternteils, nicht aber auch die Handlung des gesetzlichen Vertreters selbst ersetzen. (T6); Beisatz: Zustimmung des Jugendwohlfahrtsträgers als gesetzlicher Vertreter zum Abschluss des Pflegevertrags. (T7)
  • 5 Ob 212/12f
    Entscheidungstext OGH 21.03.2013 5 Ob 212/12f
    Vgl; Beis wie T5
  • 3 Ob 63/14g
    Entscheidungstext OGH 23.07.2014 3 Ob 63/14g
    Auch; Beis wie T3; Beis wie T5

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1956:RS0048117

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

16.10.2014
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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