Norm
EO §382 Z8 IIIDRechtssatz
Die schuldlose, vom Gatten verlassene Ehefrau, die ihren Unterhalt weder in natura noch in Geld erhält, kann während des Scheidungsverfahrens die provisorische Unterhaltsleistung in der Form einer Geldrente auch dann verlangen, wenn die Bewilligung des abgesonderten Wohnortes unterblieben ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1956:RS0005601Dokumentnummer
JJR_19561121_OGH0002_0070OB00590_5600000_001